Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 50-jährige Kaufmann (Inhaber eines Kaffeehauses und Geschäftsführer des Lokales "A***") - Rudolf E*** neben einer weiteren strafbaren Handlung - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 "erster und zweiter Fall" (richtig: erster bis dritter Fall - vgl. EvBl 1978/153; JBl 1982, 48) StGB schuldig erkannt (Punkt A/1 - 12 des Urteilssatzes). Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm zur Last, weil er zu nachgenannten Z... mehr lesen...