Kommentar zum § 128 StGB

lexlegis am 23.01.2017

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Hält der Täter den Bestohlenen für verstorben, obwohl dieser nur bewusstlos und daher objektiv in Bedrängnis nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist, liegt bezüglich des schweren Diebstahls ein Tatbildirrtum vor. Das Grunddelikt nach § 127 StGB ist jedoch in beiden Fällen erfüllt, da sowohl ein Bewusstloser als auch ein Toter bestohlen werden kann (§ 547 Satz 3 ABGB 2015).

Hält der Täter den Bestohlenen für bewusstlos, obwohl dieser bereit verstorben ist, liegt bezüglich eines schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB ein Versuch (§ 15 StGB) mit Tauglichkeitsproblem vor. Hinsichtlich des Grunddelikts ist auch hier wieder in beiden Fällen der Tatbestand nach § 127 StGB sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Weise erfüllt. 

Abs 1 Z 1 ist eine Deliktsqualifikation und wird als sogenannter Bedrängnisdiebstahl bezeichnet.

Abs 1 Z 5 und Abs 2 sind Wertqualifikationen. 

 


§ 128 StGB | 4. Version | 3395 Aufrufe | 23.01.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 128, 23.01.2017
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