Hält der Täter den Bestohlenen für verstorben, obwohl dieser nur bewusstlos und daher objektiv in Bedrängnis nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist, liegt bezüglich des schweren Diebstahls ein Tatbildirrtum vor. Das Grunddelikt nach § 127 StGB ist jedoch in beiden Fällen erfüllt, da sowohl ein Bewusstloser als auch ein Toter bestohlen werden kann (§ 547 Satz 3 ABGB 2015).
Hält der Täter den Bestohlenen für bewusstlos, obwohl dieser bereit verstorben ist, liegt bezüglich eines schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB ein Versuch (§ 15 StGB) mit Tauglichkeitsproblem vor. Hinsichtlich des Grunddelikts ist auch hier wieder in beiden Fällen der Tatbestand nach § 127 StGB sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Weise erfüllt.
Abs 1 Z 1 ist eine Deliktsqualifikation und wird als sogenannter Bedrängnisdiebstahl bezeichnet.
Abs 1 Z 5 und Abs 2 sind Wertqualifikationen.