Diebstahlsfähig sind grundsätzlich nur Sachen, die einen wirtschaftlichen Tauschwert haben und auf einem zumindest teilweise legalen Markt vertreten sind.
Reisepässe, Führerscheine und Bankomatkarten sind nicht Tatobjekt des § 127 StGB, da für diese zum einen kein legaler Markt vorhanden ist, auf denen die Sachen zu Geld gemacht werden könnten (es ist verboten diese Sachen zu verkaufen) und zum anderen Reisepässe und Führerscheine den Urkundenbegriff nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB und Bankomatkarten den Begriff des unbaren Zahlungsmittels nach § 74 Abs 1 Z 10 StGB erfüllen.
Wer also einem anderen einen Reispass oder einen Führerschein wegnimmt, der begeht keinen Diebstahl nach § 127 StGB, sondern eine Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
Wer einem anderen die Bankomatkarte wegnimmt (mit dem Vorsatz sich durch deren Gebrauch unrechtmäßig zu bereichern), der begeht an der Karte ebenso keinen Diebstahl nach § 127 StGB, sondern eine Entfremdung unbarere Zahlungsmittel nach § 241e StGB.
Sollte die Bankomatkarte jedoch mit einem aufgeladenen Quickchip versehen sein, so ist sie als selbstständiger Werträger eine diebstahlsfähige Sache nach § 127 StGB.
Erfüllt ein Gegenstand sowohl den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB als auch -aufgrund ihrer Werträgereigenschaft- den Sachbegriff des § 127 StGB (übertragbare Fahrkarte), ist diese durchaus diebstahlsfähig, daher in diesem Fall ein Diebstahl nach § 127 StGB einer Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB vorangeht.