§ 38 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 § 39a Abs. 1 und den §§ 18 bis 32 jeweils für die Anmerkung benötigt.

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