§ 57 StBHG Übergangsbestimmungen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.

(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet spätestens mit 31. Dezember 2009.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind spätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

In Kraft seit 24.06.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56a StBHG
§ 57a StBHG