Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,