§ 48 StBHG Kontrolle

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.

(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, BilanzenJahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EinrichtungEinrichtungen und Dienste zu kontrollieren.

(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.

(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, BilanzenJahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EinrichtungEinrichtungen und Dienste zu kontrollieren.

(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten