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(1) Die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, BilanzenJahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EinrichtungEinrichtungen und Dienste zu kontrollieren.
(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, BilanzenJahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EinrichtungEinrichtungen und Dienste zu kontrollieren.
(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014