§ 9 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Im Rahmen des Betreuten Wohnens werden Jugendliche zur Verselbstständigung ambulant durch pädagogische Fachkräfte in Wohnungen betreut. In einer Wohnung dürfen maximal zwei Jugendliche betreut werden.

(2) Eine Wohnung für eine Person hat mindesten 20 m² und folgende Mindestausstattung zu umfassen:

1.

einen Wohnschlafraum,

2.

eine Kochgelegenheit mit Kühlschrank und Spüle,

3.

ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne,

4.

ein WC,

5.

eine entsprechende Möblierung und

6.

eine entsprechende Ausstattung an Haushaltsgegenständen.

Werden in einer Wohnung zwei Jugendliche betreut, hat diese mindestens 40 m² sowie zwei Schlafräume zu umfassen.

(3) Die Schlösser der Wohnungstüren sowie der Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen öffenbar sein.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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