§ 9 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Im Rahmen des Betreuten Wohnens werden Jugendliche zur Verselbstständigung ambulant durch pädagogische Fachkräfte in Wohnungen betreut. In einer Wohnung dürfen maximal zwei Jugendliche betreut werden.

(2) Eine Wohnung für eine Person hat mindesten 20 m² und folgende Mindestausstattung zu umfassen:

1.

einen Wohnschlafraum,

2.

eine Kochgelegenheit mit Kühlschrank und Spüle,

3.

ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne,

4.

ein WC,

5.

eine entsprechende Möblierung und

6.

eine entsprechende Ausstattung an Haushaltsgegenständen.

Werden in einer Wohnung zwei Jugendliche betreut, hat diese mindestens 40 m² sowie zwei Schlafräume zu umfassen.

(3) Die Schlösser der Wohnungstüren sowie der Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen öffenbar sein.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SPEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SPEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SPEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SPEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SPEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 SPEVO
§ 10 SPEVO