§ 2 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

 Sozialpädagogische Einrichtungen müssen die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherstellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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