§ 1 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Diese Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Land Wien.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 3 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2014, die

1.

zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in Volle Erziehung im Sinne des § 30 WKJHG 2013 bestimmt sind und

2.

ganzjährig betrieben werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Krisenzentren gemäß § 27 WKJHG 2013.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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