(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Land Wien.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 3 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2014, die
1. | zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in Volle Erziehung im Sinne des § 30 WKJHG 2013 bestimmt sind und | |||||||||
2. | ganzjährig betrieben werden. |
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Krisenzentren gemäß § 27 WKJHG 2013.
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