§ 15 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben, abgesehen von §§ 2, 3, 5, 10, 12, 13 der Verordnung, unberührt.

(3) Mit der Verordnung werden die Richtlinien 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (Amtsblatt Nr. L 101 vom 15. April 2011, S. 1) und 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Amtsblatt Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96), umgesetzt.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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