(1) Trägerinnen und Träger von Sozialpädagogischen Einrichtungen haben nach einem wissenschaftlich anerkannten sozialpädagogischen Konzept zu arbeiten und dieses den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen laufend anzupassen.
(2) Das sozialpädagogische Konzept hat die bestmögliche Integration und Sozialisation der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und alle Bemühungen und Förderungen zu enthalten, welche die Kinder und Jugendlichen im Streben nach Selbstständigkeit unterstützen. Das Konzept hat insbesondere die Kinderrechte, die Prinzipien der gendergerechten Pädagogik, die Erkenntnisse der Traumaforschung sowie die Rechte und Pflichten der Eltern zu berücksichtigen. Auf Aspekte der Gewaltprävention sowie der Sexualpädagogik ist einzugehen.
(3) Das sozialpädagogische Konzept hat vorzusehen, dass Kindern und Jugendlichen bei Bedarf ambulante Unterstützung, insbesondere psychologische Behandlung und Psychotherapie, angeboten wird.
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