§ 14 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Der Antrag auf Bewilligung einer Sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen.

(2) Trägerin beziehungsweise Träger kann eine juristische oder physische Person sein. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie vertretungsbefugte Organe juristischer Personen dürfen keine einschlägigen Vorstrafen aufweisen. Soll die Bewilligung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese eigenberechtigt sein und darf keine einschlägigen Vorstrafen aufweisen.

(3) Der Antrag ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen und hat Folgendes zu enthalten:

1.

ein sozialpädagogisches Konzept,

2.

einen Nachweis über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung,

3.

Angaben über die fachliche Eignung des Personals,

4.

Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an dem in Betracht kommenden Objekt und

5.

eine Betriebsbeschreibung inklusive Plan, aus dem die Nutzung der Räumlichkeiten hervorgeht, sowie den Nachweis der baubehördlichen Bewilligungen.

(4) Dem Antrag auf Bewilligung als Projekt (§ 7 Abs. 4) ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung der Kinder und Jugendlichen erforderlichenfalls entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(5) Für die Betreuungsform des Betreuten Wohnens (BEWO) hat die Behörde das Konzept dem Grunde nach zu bewilligen. Der Betrieb von einzelnen Wohnungen ist der Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Bei Nichteignung hat die Behörde den Betrieb der einzelnen Wohnung mit Bescheid zu untersagen.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des WKJHG 2013 und dieser Verordnung erfüllt sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein abzuhalten.

(7) Die Behörde kann von folgenden Anforderungen an die Raumanordnung und die Ausstattung gemäß § 46 Abs. 5 Z 1 WKJHG 2013 eine Nachsicht erteilen:

1.

§ 8 Abs. 3 Z 5

2.

§ 8 Abs. 3 Z 6.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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