§ 5 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Die pädagogische Leitung hat sicherzustellen, dass Instrumente der sozialpädagogischen Persönlichkeitsbildung und der Wissensvermittlung im erforderlichen Ausmaß und entsprechend den pädagogischen Aufgabenstellungen in Anspruch genommen werden.

(2) Pädagogische Fachkräfte haben zweimal im Monat Teambesprechungen abzuhalten. Im erforderlichen Ausmaß sind insbesondere Einzel- und Teamsupervision, kollegiale Fallberatung und Intervision anzubieten. Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern ist Einzelsupervision anzubieten.

(3) Für neue pädagogische Fachkräfte und neue Leitungskräfte sind Einschulungsprogramme vorzusehen.

(4) Pädagogische Fachkräfte haben erforderliche fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen, mindestens im Ausmaß von 14 Stunden im Jahr, zu absolvieren. Der Durchrechnungszeitraum beträgt zwei Jahre.

(5) Leitungskräfte haben erforderliche Fortbildungsmaßnahmen für ihre Führungsaufgaben, mindestens im Ausmaß von 14 Stunden im Jahr, zu absolvieren. Der Durchrechnungszeitraum beträgt zwei Jahre.

(6) Die pädagogische Leitung hat sicherzustellen, dass entsprechend der Größe der Einrichtung qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der Personal- und Qualitätsentwicklung laufend durchgeführt werden.

(7) Für jedes Kind beziehungsweise für jeden Jugendlichen ist eine sozialpädagogische Dokumentation in fachgerechter Weise zu führen.

(8) Für Kinder und Jugendliche sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation, zum Beispiel sozialpädagogische Perspektivengespräche oder Teams für Kinder und Jugendliche, einzurichten. Zusätzlich sind ein internes und ein externes Beschwerdemanagement für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.

(9) Die Qualitätssicherung ist zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen auszufolgen.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 SPEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SPEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 SPEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 SPEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 SPEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 SPEVO
§ 6 SPEVO