§ 4 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Für die pädagogische Leitung einer Sozialpädagogischen Einrichtung sowie für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen muss eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Fachkräften gemäß § 6 Abs. 5 WKJHG 2013 zur Verfügung stehen.

(2) Mindestens die Hälfte der in einer Sozialpädagogischen Einrichtung beschäftigten pädagogischen Fachkräfte muss über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Pädagogische Fachkräfte können innerhalb einer Frist von 5 Jahren ihre Ausbildung berufsbegleitend absolvieren, wenn sie diese bereits begonnen haben oder nachweisen, dass sie diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen werden. Der Nachweis ist durch eine Aufnahme- oder Inskriptionsbestätigung zu erbringen.

(3) Pädagogische Fachkräfte müssen fachlich und persönlich geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten.

(4) Die persönliche Eignung von Fachkräften ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände vorliegt:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden, oder

3.

sonstige Gründe, die das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen.

(5) Der pädagogischen Leitung obliegen die Teamführung und die pädagogische Verantwortung. Sie muss:

1.

über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 6 Abs. 5 WKJHG 2013 verfügen,

2.

die Voraussetzungen des Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllen,

3.

mehrere Jahre in verschiedenen praktischen Arbeitsfeldern der Sozialpädagogik tätig gewesen sein und

4.

die persönliche Eignung zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufweisen.

Für die Organisation, Administration und Koordination von Sozialpädagogischen Einrichtungen können auch andere Fachkräfte bestimmt werden.

(6) Für zusätzliche Aufgaben dürfen weitere Fachkräfte eingesetzt werden, insbesondere Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplomierte Kinderkrankenschwestern und Diplomierte Kinderkrankenpfleger, Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen, Lehrerinnen und Lehrer, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Sporttrainerinnen und Sporttrainer sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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