(1) Trägerinnen und Träger Sozialpädagogischer Einrichtungen haben alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden können. Eine Brandschutzordnung mit zweckmäßigem Räumungsplan ist zu erstellen. Das Personal sowie die Kinder und Jugendlichen sind altersgemäß mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Räumungsübungen sind entsprechend der Brandschutzordnung durchzuführen.
(2) Eine entsprechende Anzahl geeigneter Feuerlöschgeräte ist anzubringen und stets gebrauchsfertig zu erhalten.
(3) Trägerinnen und Träger von Sozialpädagogischen Einrichtungen haben für jede Einrichtung eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
(4) Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.
(5) Erforderliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung und Sicherung der Fluchtwege sind durchzuführen.
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