§ 8 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Die Raumanordnung Sozialpädagogischer Einrichtungen muss deren Zweck entsprechen.

(2) Bei der Einrichtung der Wohneinheiten ist auf ausreichende Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung und Wahrung des persönlichen Bereiches der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. In einem Schlafraum dürfen höchstens drei Kinder und Jugendliche untergebracht werden. In jedem Schlafraum muss eine Fußbodenfläche von mindestens vier Quadratmetern pro Kind beziehungsweise Jugendlichen zur Verfügung stehen.

(3) Jeder Gruppe muss zumindest folgende Ausstattung zur Verfügung stehen:

1.

ein Wohnraum,

2.

erforderliche Anzahl an Schlafräumen,

3.

eine Küche,

4.

ein Badezimmer, bei koedukativen Gruppen zwei Badezimmer,

5.

drei Waschbecken,

6.

ein WC für jeweils fünf Kinder und Jugendliche, wobei ein WC getrennt vom Badezimmer begehbar sein muss, und

7.

ein Personalraum.

(4) Für Kinder im Alter bis zu drei Jahren muss außerdem ein Pflegebereich in altersangepasster Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muss über eine ausreichende Anzahl an Wickeltischen, Säuglingsbadewannen und Handwaschbecken verfügen. Die Bodenbeläge müssen aus rutschfestem, waschbarem, wasserabstoßendem und nicht toxischem Material bestehen.

(5) Zusätzlich sind für Sozialpädagogische Einrichtungen je nach Größe und Bedarf folgende Räume vorzusehen:

1.

Wirtschafts- und Nebenräume,

2.

Räume für die Leitung und Verwaltung sowie

3.

Besprechungszimmer.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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