§ 7 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Die Betreuung der Kinder beziehungsweise Jugendlichen hat in Gruppen (Sozialpädagogischen Wohngemeinschaften) zu erfolgen. Eine Gruppe darf höchstens acht Kinder beziehungsweise Jugendliche umfassen. In Krisenzentren kann die Gruppenhöchstzahl in begründeten pädagogischen Notsituationen überschritten werden. Ein Überschreiten der Gruppenhöchstzahl ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Jeder Gruppe muss eine in sich abgeschlossene Wohneinheit zur Verfügung stehen.

(3) Sofern es für das Wohl der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist und es den pädagogischen Zielsetzungen dient, hat die Betreuung einzeln oder zu zweit, insbesondere in der Betreuungsform des Betreuten Wohnens (BEWO) gemäß § 9, zu erfolgen.

(4) Sozialpädagogische Projekte können abweichend von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nach § 14 Abs. 4 bewilligt werden. Ein Projekt darf den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 SPEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SPEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 SPEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 SPEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 SPEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 SPEVO
§ 8 SPEVO