(1) Die Betreuung der Kinder beziehungsweise Jugendlichen hat in Gruppen (Sozialpädagogischen Wohngemeinschaften) zu erfolgen. Eine Gruppe darf höchstens acht Kinder beziehungsweise Jugendliche umfassen. In Krisenzentren kann die Gruppenhöchstzahl in begründeten pädagogischen Notsituationen überschritten werden. Ein Überschreiten der Gruppenhöchstzahl ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Jeder Gruppe muss eine in sich abgeschlossene Wohneinheit zur Verfügung stehen.
(3) Sofern es für das Wohl der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist und es den pädagogischen Zielsetzungen dient, hat die Betreuung einzeln oder zu zweit, insbesondere in der Betreuungsform des Betreuten Wohnens (BEWO) gemäß § 9, zu erfolgen.
(4) Sozialpädagogische Projekte können abweichend von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nach § 14 Abs. 4 bewilligt werden. Ein Projekt darf den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
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