§ 13 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Es ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.

(2) Die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln vorgesehenen Räumlichkeiten müssen auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Wandbelag versehen sein. Die Bodenbeläge müssen aus waschbarem Material bestehen.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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