§ 6 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 Der Standort der Sozialpädagogischen Einrichtung hat den Zielsetzungen der Sozialpädagogischen Einrichtung zu entsprechen. Die Sozialpädagogische Einrichtung darf nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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