§ 12 SPEVO

SPEVO - Sozialpädagogische Einrichtungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Die ärztliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen ist altersentsprechend sicherzustellen. Insbesondere sind:

1.

Kinder im Alter bis zu drei Jahren mindestens vierteljährlich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinderheilkunde untersuchen zu lassen,

2.

Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in erforderlichen Abständen von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinderheilkunde untersuchen zu lassen.

(2) Medikamente sind versperrt aufzubewahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen.

(3) Pädagogische Fachkräfte müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein. Verbandskästen sind in entsprechender Anzahl und Ausstattung bereitzuhalten.

(4) Die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind in der sozialpädagogischen Dokumentation festzuhalten.

In Kraft seit 04.07.2015 bis 31.12.9999
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