Ärzte im Landesdienst, die der SALK zugewiesen sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatlich eine pauschalierte Nebengebühr:
1. | Anspruchsberechtigt sind Ärzte, die für den Leistungszeitraum 3. Quartal 2019 (Referenzzeitraum) Leistungen des Dienstgebers aus dem Titel Ambulanzpauschale erhalten haben. Die als „Anteile aus dem Solidarfonds und dem Mittelbauausgleich“ gewährten Leistungen sind anteilsmäßig dem Referenzzeitraum zuzuordnen. | |||||||||
2. | Die Höhe der Nebengebühr beträgt im Jahr 2021 ein Drittel des für den Referenzzeitraum an den Arzt ausbezahlten Betrages gemäß Z 1, valorisiert um 1,5 %. In den Jahren 2022 bis 2035 sinkt die Höhe der Nebengebühr in jedem Jahr um 6,66 % des Ausgangsbetrages ab. Ab dem Jahr 2036 gebührt keine Nebengebühr mehr. | |||||||||
3. | Bei organisatorischen Änderungen im Referenzzeitraum, die Einfluss auf die Höhe der Ambulanzpauschale hatten, beträgt die Höhe der Nebengebühr abweichend von Z 2 ein Drittel der für den Leistungszeitraum 4. Quartal 2019 gewährten Ambulanzpauschale; Z 1 zweiter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach dem Referenzzeitraum vorgenommene Änderungen der Dienstverwendung oder Organisationswechsel haben keine Auswirkung auf die Höhe der Nebengebühr. | |||||||||
4. | Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bewirken eine aliquote Änderung der Höhe der Nebengebühr. | |||||||||
5. | Ärzte, die im Referenzzeitraum deshalb keine Ambulanzpauschale bezogen haben, weil sie den Dienst auf Grund einer Karenz, eines Karenzurlaubes oder aus einem vergleichbaren anderen Grund nicht ausgeübt haben, erhalten die Nebengebühr in der Höhe, wie sie gleichqualifizierte Ärzte derselben Organisationseinheit beziehen. | |||||||||
6. | Abweichend von dienstrechtlichen Valorisierungsbestimmungen wird die Höhe der Nebengebühr nicht mit 1. Jänner jeden Jahres erhöht. |
0 Kommentare zu § 64a SKAG