§ 68 SKAG § 68

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Pflegegebühren für ausländische Staatsangehörige

§ 68

Für die Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesregierung durch Verordnung statt der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren bzw Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen. Dies gilt nicht für:

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 54 Abs 4 und 5), sofern sie im Inland eingetreten sind;

2.

Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und in Österreich einen Wohnsitz haben.

Stand vor dem 31.08.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2003
Pflegegebühren für ausländische Staatsangehörige

§ 68

Für die Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesregierung durch Verordnung statt der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren bzw Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen. Dies gilt nicht für:

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 54 Abs 4 und 5), sofern sie im Inland eingetreten sind;

2.

Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und in Österreich einen Wohnsitz haben.

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