(1) Bei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß § 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.
(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Abs 1 fallen, oder für Patienten, die nicht unter Abs 1 fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 60 abgegolten.
(3) Mit den Leistungen gemäß Abs 1 sind nicht abgegolten:
1. | Leistungen gemäß § 60 Abs 2; | |||||||||
2. | Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen; | |||||||||
3. | Leistungen, die in einer Liste gemäß Art 20 Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen. |
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