(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß § 59 Abs 1 abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 62 alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.
(2) Nicht abgegolten sind:
1. | die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben; | |||||||||
2. | die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt; | |||||||||
3. | die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen; | |||||||||
4. | Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden; | |||||||||
5. | die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen; | |||||||||
6. | die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß § 55 Abs 2. |
(3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
(4) Für gemäß § 55 Abs 2 aufgenommene Begleitpersonen ist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.
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