(1) Neben den Zahlungen des SAGES, den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren und den Gebühren für Begleitpersonen dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
1. | der Ersatz der im § 60 Abs 2 Z 1 bis 5 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden; | |||||||||
2. | der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme. |
(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen werden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Abgeltung durch den SAGES oder zur Pflegegebühr oder LKF-Gebühr als Sondergebühren für die Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) eingehoben werden.
(3) Die verantwortlichen leitenden Ärzte und die Konsiliarärzte sind nach Maßgabe der geltenden Aufteilungsschlüssel berechtigt, für sich und ihre jeweils nachgeordneten Ärzte von Patienten der Sonderklasse bzw deren Zusatzversicherungen ein Honorar zu verlangen (Arzthonorar). Auf das Arzthonorar finden die Bestimmungen über die Sondergebühren sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.
(5) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (§ 50) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn
1. | die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt ist; | |||||||||
2. | die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist oder | |||||||||
3. | der Patient auf eigenen Wunsch in eine Ambulanzeinrichtung aufgenommen wird, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht. |
(6) Ein anderes als das in den Abs 1 bis 5 und den §§ 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt.
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