§ 111 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 51§§ 49, 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegensprechen.Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 49,, 49a, 51,, 53, 81 Absatz 2,, 82 Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegensprechen.
  2. (2)Absatz 2Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegen stehen.Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17,, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Absatz eins und 3 sowie 82 Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegen stehen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsFür nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 51§§ 49, 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegensprechen.Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 49,, 49a, 51,, 53, 81 Absatz 2,, 82 Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegensprechen.
  2. (2)Absatz 2Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegen stehen.Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17,, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Absatz eins und 3 sowie 82 Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegendenwesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 nicht entgegen stehen.

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