§ 31 SchVG

Schülervertretungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2018

(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.

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