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(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.
(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des LandesschulratesBildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulratesder Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.