Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
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