§ 108 SchFG Untersuchung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 108 SchFG


Entscheidungen zu § 108 SchFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 107 SchFG
§ 109 SchFG