Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
1.Ziffer einsanerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
2.Ziffer 2von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
3.Ziffer 3Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
(3)Absatz 3Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
2.Ziffer 2von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
3.Ziffer 3von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,)
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
(6)Absatz 6Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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