Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1.Ziffer einsPersonenbeförderung im Linienverkehr;
2.Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3.Ziffer 3Güterbeförderung;
4.Ziffer 4Remork;
5.Ziffer 5Fährverkehr;
6.Ziffer 6Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7.Ziffer 7Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2)Absatz 2Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 77 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 77 SchFG