(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. | Personenbeförderung im Linienverkehr; | |||||||||
2. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr; | |||||||||
3. | Güterbeförderung; | |||||||||
4. | Remork; | |||||||||
5. | Fährverkehr; | |||||||||
6. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern; | |||||||||
7. | Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste. |
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
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