§ 77 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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