Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2)Absatz 2Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3)Absatz 3Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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