§ 100 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.11.2018

(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.

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