§ 100 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
  2. (2)Absatz 2Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins,

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsFahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
  2. (2)Absatz 2Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis giltsowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins,

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