Art. 2 § 15 SchBeihG Nachweis der Bedürftigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die inAnm.: Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt5 aufgehoben durch Art. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung,56 Z 5 BGBl. Nr. 194/1961BGBl. I Nr. 32/2018 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.)

(6) Im Verfahren zuzur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlunggemäß der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1.

Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Dauer der Versicherungsverhältnisse,

7.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

8.

die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

9.

Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

10.

Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

11.

Gewährung von Familienbeihilfe,

12.

Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

13.

Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

14.

Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

1.

die Abgabenbehörden des Bundes,

2.

die Träger der Sozialversicherung,

3.

das Arbeitsmarktservice,

4.

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesendie Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),

5.

das Bundesrechenzentrumzentrale Melderegister,

6.

das zentrale Melderegisterdie Studienbeihilfenbehörde,

7.

die Studienbeihilfenbehördevom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Die vom Antragsteller besuchten Schulen habenZum Zweck der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur ÜberprüfungGewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehrletzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu übermittelnlöschen.

(9) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäßAnm.: Abs. 79 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten10 aufgehoben durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach AbsArt. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 24.05.2018

(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die inAnm.: Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt5 aufgehoben durch Art. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung,56 Z 5 BGBl. Nr. 194/1961BGBl. I Nr. 32/2018 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.)

(6) Im Verfahren zuzur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlunggemäß der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1.

Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Dauer der Versicherungsverhältnisse,

7.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

8.

die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,

9.

Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,

10.

Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,

11.

Gewährung von Familienbeihilfe,

12.

Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,

13.

Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,

14.

Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

1.

die Abgabenbehörden des Bundes,

2.

die Träger der Sozialversicherung,

3.

das Arbeitsmarktservice,

4.

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesendie Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),

5.

das Bundesrechenzentrumzentrale Melderegister,

6.

das zentrale Melderegisterdie Studienbeihilfenbehörde,

7.

die Studienbeihilfenbehördevom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Die vom Antragsteller besuchten Schulen habenZum Zweck der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur ÜberprüfungGewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehrletzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu übermittelnlöschen.

(9) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäßAnm.: Abs. 79 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten10 aufgehoben durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach AbsArt. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)

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