Art. 2 § 15 SchBeihG Nachweis der Bedürftigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. (5)Absatz 5Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Absatz eins, genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.
  5. (6)Absatz 6Im Verfahren zuzur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlunggemäß der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
    3. 3.Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
    4. 4.Ziffer 4Familienstand und Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Dauer der Versicherungsverhältnisse,
    7. 7.Ziffer 7Name und Anschrift des Dienstgebers,
    8. 8.Ziffer 8die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
    9. 9.Ziffer 9Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
    10. 10.Ziffer 10Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
    11. 11.Ziffer 11Gewährung von Familienbeihilfe,
    12. 12.Ziffer 12Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
    13. 13.Ziffer 13Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
    14. 14.Ziffer 14Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
  6. (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Absatz 6, aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
    4. 4.Ziffer 4das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. 5.Ziffer 5das Bundesrechenzentrum,
    6. 6.Ziffer 6das zentrale Melderegister,
    7. 7.Ziffer 7die Studienbeihilfenbehörde.
  7. (8)Absatz 8Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.
  8. (9)Absatz 9Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  9. (10)Absatz 10Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Absatz 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.
  10. (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
    4. 4.Ziffer 4die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
    5. 5.Ziffer 5das zentrale Melderegister,
    6. 6.Ziffer 6die Studienbeihilfenbehörde,
    7. 7.Ziffer 7die vom Antragsteller besuchte Schule.
  11. (8)Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

    (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im Paragraph 13, angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. (5)Absatz 5Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Absatz eins, genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.
  5. (6)Absatz 6Im Verfahren zuzur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlunggemäß der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,Anlage automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
    3. 3.Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
    4. 4.Ziffer 4Familienstand und Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Dauer der Versicherungsverhältnisse,
    7. 7.Ziffer 7Name und Anschrift des Dienstgebers,
    8. 8.Ziffer 8die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
    9. 9.Ziffer 9Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
    10. 10.Ziffer 10Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
    11. 11.Ziffer 11Gewährung von Familienbeihilfe,
    12. 12.Ziffer 12Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
    13. 13.Ziffer 13Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
    14. 14.Ziffer 14Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.
  6. (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Absatz 6, aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
    4. 4.Ziffer 4das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    5. 5.Ziffer 5das Bundesrechenzentrum,
    6. 6.Ziffer 6das zentrale Melderegister,
    7. 7.Ziffer 7die Studienbeihilfenbehörde.
  7. (8)Absatz 8Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.
  8. (9)Absatz 9Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  9. (10)Absatz 10Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Absatz 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.
  10. (7)Absatz 7Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabenbehörden des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Arbeitsmarktservice,
    4. 4.Ziffer 4die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
    5. 5.Ziffer 5das zentrale Melderegister,
    6. 6.Ziffer 6die Studienbeihilfenbehörde,
    7. 7.Ziffer 7die vom Antragsteller besuchte Schule.
  11. (8)Absatz 8Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

    (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Artikel 56, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

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