Art. 2 § 13 SchBeihG Zuständigkeit

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

  1. 1.Ziffer einsan Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. Nr. 240/1962BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240138 aus 19622017,), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  2. 2.Ziffer 2an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;an den nicht unter Ziffer eins, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  3. 3.Ziffer 3an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  4. 4.Ziffer 4an den übrigen Schulen derdie für die Schule örtlich zuständige LandesschulratBildungsdirektion.
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Die gemäß Ziffer eins bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2018
§ 13.Paragraph 13,

In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

  1. 1.Ziffer einsan Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. Nr. 240/1962BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-SchulaufsichtsgesetzesBundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240138 aus 19622017,), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  2. 2.Ziffer 2an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;an den nicht unter Ziffer eins, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  3. 3.Ziffer 3an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  4. 4.Ziffer 4an den übrigen Schulen derdie für die Schule örtlich zuständige LandesschulratBildungsdirektion.
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Die gemäß Ziffer eins bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.

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