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In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
1. | an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des | |||||||||
2. | an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
3. | an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
4. | an den übrigen Schulen | |||||||||
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. |
In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
1. | an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des | |||||||||
2. | an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
3. | an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
4. | an den übrigen Schulen | |||||||||
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. |