(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
1. | eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, des Betriebsleiters, einer zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person oder des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
2. | wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bewilligungsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert. |
(2) § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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