(1) Die Bewilligung erlischt:
1. | durch Zeitablauf; | |||||||||
2. | durch Verzicht auf die Bewilligung; | |||||||||
3. | durch den Tod des Wettunternehmers oder bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens; | |||||||||
4. | durch den Ablauf der Kreditrahmenbestätigung; | |||||||||
5. | durch Entziehung (§ 14). |
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
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