§ 13 Sbg. WuG § 13

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung erlischt:

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Verzicht auf die Bewilligung;

3.

durch den Tod des Wettunternehmers oder bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens;

4.

durch den Ablauf der Kreditrahmenbestätigung;

5.

durch Entziehung (§ 14).

(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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