(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:
1. | Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs 1 lit a bis c und Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes; | |||||||||
2. | Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis; | |||||||||
3. | Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in der eine mit der Ausbildung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und eine mindestens einjährige Berufspraxis; | |||||||||
4. | Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine Qualifikation, die gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung zum Entfall der Unternehmerprüfung führt oder | |||||||||
5. | Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder Z 3 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige Berufspraxis. |
(2) Die Berufspraxis muss in einem Wettunternehmen oder im Rahmen der Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit zurückgelegt worden sein.
(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen:
1. | jene nach Z 1 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse); | |||||||||
2. | jene nach Z 2 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse); | |||||||||
3. | jene nach Z 3 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b BQ-AnerG (Zeugnisse); | |||||||||
4. | jene nach Z 4 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse); | |||||||||
5. | jene nach Z 5 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). | |||||||||
Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig. |
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