§ 10 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:

1.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs 1 lit a bis c und Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes;

2.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis;

3.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in der eine mit der Ausbildung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und eine mindestens einjährige Berufspraxis;

4.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine Qualifikation, die gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung zum Entfall der Unternehmerprüfung führt oder

5.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder Z 3 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis muss in einem Wettunternehmen oder im Rahmen der Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit zurückgelegt worden sein.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen:

1.

jene nach Z 1 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse);

2.

jene nach Z 2 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse);

3.

jene nach Z 3 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b BQ-AnerG (Zeugnisse);

4.

jene nach Z 4 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse);

5.

jene nach Z 5 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).

Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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