(1) Einer Anzeige gemäß § 22 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 sind die Seriennummer eines jeden von der angezeigten Maßnahme betroffenen Wettterminals und dessen aktueller bzw geplanter Standort bekannt zu geben und ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden neu in Betrieb genommenen Wettterminal vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat jede gemäß § 22 angezeigte Maßnahme binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Unterlagen, zur Kenntnis zu nehmen und darüber eine Bescheinigung auszustellen, wenn durch die angezeigte Maßnahme eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens nicht zu befürchten ist und im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 jeder Wettterminal die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 erfüllt. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Anlässlich einer Anzeige gemäß § 22 kann die Behörde auch Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit Bescheid festlegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahme nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen.
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