§ 15 Sbg. WuG § 15

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

1.

Wetten mit einem Wetteinsatz von mehr als 500 Euro pro Wettabschluss;

2.

Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;

3.

Wetten, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;

4.

Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;

5.

Wetten auf Wettkämpfe, an welchen ausschließlich Tiere teilnehmen (zB Hunde- oder Pferderennen, Hahnenkämpfe etc);

6.

Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga;

7.

Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen;

8.

Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;

9.

Wetten über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits laufenden Ereignisses („Live-Wetten“, Ereigniswetten oder Negativwetten), ausgenommen:

Wetten auf das (numerische) Zwischenergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines in den Regeln für die betreffende Sportart oder für das betreffende Sportereignis festgelegten (Spiel-)Abschnitts eines laufenden Ereignisses;

Wetten auf das (numerische) Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines laufenden Ereignisses; und

Wetten darauf, welche Mannschaft in einem Fußballspiel das nächste Tor erzielt.

10.

Wetten auf Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben;

11.

Wetten auf aufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse und

12.

Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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