(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten hat:
1. | bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers, | |||||||||
2. | einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung, | |||||||||
3. | die Öffnungszeiten der betreffenden Wettannahmestelle und | |||||||||
4. | einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkunden und des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen. |
(2) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
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