(1) Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, so gelten die zulässigen Betriebszeiten für den Gastgewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle.
(2) Werden sportliche Großereignisse (zB Weltmeisterschaften, olympische Spiele udgl) in einer Zeitzone mit mehr als 3 Stunden Abweichung abgehalten, so dürfen Wettannahmestellen auch außerhalb der zulässigen Betriebszeiten 30 Minuten vor dem Beginn und bis zu 30 Minuten nach dem Ende einer Veranstaltung im Rahmen dieses Großereignisses betrieben werden. Die zulässige Betriebszeit eines Gastgewerbebetriebes darf dabei jedoch keinesfalls überschritten werden.
0 Kommentare zu § 19 Sbg. WuG