§ 5 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt ist,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ist,

3.

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7),

4.

ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (§ 8),

5.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9),

6.

die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 10),

7.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Spielsucht und dessen oder deren Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht zu beinhalten, und

8.

Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 24a vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der § 24a Abs 5 bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (§ 24b) sichergestellt ist.           

(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

1.

ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko und deren Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft des Bundeslandes oder Staates ihres Sitzes steht;

1a.

eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 24o bestellt hat;

2.

einen Betriebsleiter bestellt hat, der

a)

die Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 erfüllt,

b)

in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, deren Erteilung er nachweislich zugestimmt hat und

c)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist,

3.

Die in Abs 1 Z 4, 5, 7 und 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und

4.

bei der jede zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugte Person und der Gesellschafter, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzen.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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