§ 8 Sbg. WuG § 8

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Kreditrahmenbestätigung eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und in folgender Höhe zu erbringen:

1.

für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher: mindestens 300.000 Euro;

2.

für die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder als Wettvermittler: mindestens 100.000 Euro.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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