§ 20 Sbg. WuG § 20

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,

2.

ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen,

3.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

4.

über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

5.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind und

6.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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