(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
1. | nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können, | |||||||||
2. | ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen, | |||||||||
3. | keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen, | |||||||||
4. | über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen, | |||||||||
5. | mit einer Seriennummer ausgestattet sind und | |||||||||
6. | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind. |
(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
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