Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:
1. | jede Änderung des Wettreglements; | |||||||||
2. | die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte; | |||||||||
3. | jedes Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für die betreffende Wettannahmestelle verantwortlichen Person; | |||||||||
4. | jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals; | |||||||||
5. | jede Änderung des Konzepts gemäß § 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6. |
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