(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers, Totalisateurs oder Wettvermittlers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land Salzburg bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Keiner Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettvermittlers bedarf die Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher in einer Wettannahmestelle des Buchmachers, an den die Vermittlung vorgenommen wird.
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