(1) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung das Ausscheiden des Betriebsleiters oder den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 in der Person des Betriebsleiters binnen einer Woche mitzuteilen.
(2) In den Fällen des Abs 1 darf die Tätigkeit eines Wettunternehmers auf Grund der erteilten Bewilligung ohne Betriebsleiter für höchstens weitere sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines solchen Umstands, weiter ausgeübt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, rechtskräftig erteilt wurde.
(3) Die Landesregierung hat diese Frist zu verkürzen, wenn eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit ohne Betriebsleiter nicht gewährleistet ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Eintritt eines Umstandes gemäß Abs 1 die Tätigkeit insgesamt länger als sechs Monate ohne Betriebsleiter ausgeübt wurde.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs 2 oder 3 darf die Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, nicht weiter ausgeübt werden.
(5) Auf die Erteilung der Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters ist § 11 Abs 2, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
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