§ 21 Sbg. WuG § 21

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe können Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein ausschließen. Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe haben eine Person von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein auszuschließen, wenn für diese Anhaltspunkte im Sinn des Abs 3 bestehen.

(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordert, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre oder deren Aufhebung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer. Im Fall von Internetwetten hat der Wettunternehmer auf seiner Homepage leicht auffindbar eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Selbstsperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.

(3) Entsteht bei einem Wettunternehmer, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Wetten oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite, die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums des Wettkunden, hat der Wettunternehmer den Wettkunden von der Teilnahme an Wetten, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordern, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet vorläufig zu sperren (Fremdsperre) und zur Durchführung eines Beratungs- und Abklärungsgesprächs über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen an eine dazu geeignete Einrichtung zu verweisen. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Sperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.

(4) Der Wettunternehmer kann eine Sperre gemäß Abs 3 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten mit Zustimmung der Landesregierung (Abs 8) wieder aufheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Durchführung geführt haben, glaubwürdig, objektiv nachvollziehbar und nachhaltig weggefallen sind.

(5) Der Wettunternehmer hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 im Wettbuch zu dokumentieren.

(6) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(7) Der Wettunternehmer hat in den Fällen des Abs 2 und 3

1.

alle für die betreffende Person ausgegebenen Wettkundenkarten einzuziehen oder im Fall einer Weigerung durch den Karteninhaber von der Landesregierung einziehen zu lassen und

2.

dem Wettkunden die auf einem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auszubezahlen.

(8) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung die geplante Aufhebung einer Sperre gemäß Abs 3 unter Anschluss aller Erkenntnismittel, die zu ihrer Verhängung geführt haben, und die Gründe für deren Aufhebung mitzuteilen. Die Zustimmung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung, dem Wettunternehmer die Aufhebung der Sperre untersagt. Parteien im Verfahren zur Aufhebung der Sperre sind der Wettunternehmer und der gesperrte Wettkunde.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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