(1) Als Wette im Sinn dieses Gesetzes gilt die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Wetten können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3) Spiele im Sinn des § 4 des Glücksspielgesetzes gelten nicht als Wetten.
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